Die Lohnsteuererklärung ist eine gute Möglichkeit, zu viel gezahlte Steuern vom Staat zurückzuerhalten. Viele Arbeitnehmer scheuen allerdings die Mühe, die mit einer Lohnsteuererklärung verbunden ist.
Dabei kann sich der Aufwand durchaus lohnen. Von den 14,9 Millionen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2020 eine Steuererklärung eingereicht haben, haben immerhin 12,6 Millionen Steuerzahler eine Erstattung erhalten.
Diese lag nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bei durchschnittlich 1.063 Euro. Die Tendenz der Menschen, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben, ist steigend. Dennoch lassen sich noch immer viele Steuerpflichtige mögliche Steuererstattungen durch die Lappen gehen. Einfach, weil sie keine (freiwillige) Lohnsteuererklärung abgeben. So sparte der Staat im Jahr 2021 laut dem Handelsblatt rund 1 Milliarde Euro, die Steuerzahlern zugestanden hätten, die keine Lohnsteuererklärungen abgegeben hatten.
Neben anderen abzugsfähigen Kosten wie Handwerkerrechnungen oder – unter gewissen Umständen – auch Beiträgen zur privaten Altersvorsorge sind es gerade die Werbungskosten, die den größten Teil der zustehenden Rückerstattungen ausmachen. Wir zeigen Ihnen im folgenden Artikel, was Werbungskosten sind und warum sich die Steuererklärung auch für Sie lohnen könnte.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Ausgaben, die Ihnen durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehen und die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können. Diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit die Steuerlast.
Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) definiert Werbungskosten in § 9 Abs. 1 EStG als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, welche typischen Werbungskosten viele Arbeitnehmer haben und wie diese in Ihrer Erklärung für den Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt werden können.
Typische Werbungskosten im Überblick
Fahrten zur Arbeit (Pendlerpauschale)
Fahrtkosten, die Ihnen für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, können Sie als Werbungskosten geltend machen. Hier greift die sogenannte Pendlerpauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG), die pro Kilometer pauschal 0,30 Euro beträgt. Berücksichtigt wird dabei nur die einfache Entfernung – also nur eine Strecke. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,38 Euro. Diese Pauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Wichtig: Laut des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD vom 9. April 2025 sollen es ab 2026 generell 38 Cent Pendlerpauschale je einfachen Kilometer sein.
Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Fachliteratur)
Arbeitsmittel sind Gegenstände und Materialien, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen. Hierzu zählen beispielsweise Computer, Software, Büromaterialien oder Fachliteratur. Kosten bis zu 800 Euro netto (952 Euro brutto) können Sie im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Höhere Beträge müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Wer im Homeoffice arbeiten kann und dafür vom Arbeitgeber keine Büromöbel und keine EDV-Ausstattung gestellt bekommt, kann diese Dinge ebenfalls als Werbungskosten geltend machen.
Fort- und Weiterbildungskosten
Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildungen wie Kursgebühren, Fachliteratur und Reisekosten können ebenfalls als Werbungskosten angerechnet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dies gilt auch für Umschulungen, sofern diese der Sicherung oder Verbesserung Ihrer beruflichen Qualifikation dienen.
Bei den Reisekosten für Fortbildungen gilt die Regelung der Anrechnung der einfachen Fahrt nicht. Wenn Sie also an einer Fortbildung teilnehmen und dafür eine längere Fahrtstrecke zurücklegen müssen, wird für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,30 Euro berücksichtigt. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr Arbeitgeber keine Fahrtkosten erstattet.
Reisekosten bei beruflich veranlassten Fahrten
Reisekosten umfassen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten, die Ihnen bei beruflich veranlassten Reisen entstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG). Für Verpflegungsmehraufwendungen gelten Pauschalen: 14 Euro für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden und 28 Euro für Abwesenheiten von 24 Stunden.
Das trifft zum Beispiel zu, wenn Sie eine Tagung besuchen, auf einer Messe im Einsatz sind oder regelmäßig anderweitig außerhalb des Firmensitzes unterwegs sind. Handwerker auf der Baustelle können diese Kosten ebenso geltend machen wie Angestellte, die regelmäßig an beruflichen Veranstaltungen außerhalb ihres eigentlichen Arbeitsplatzes teilnehmen. Auch hier gilt, dass jeder gefahrene Kilometer berücksichtigt wird.
Bewerbungskosten
Ausgaben im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle wie Porto, Kopien, Bewerbungsfotos und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier gibt es keine festen Pauschalen – die tatsächlichen Kosten müssen nachgewiesen werden.
Umzugskosten aus beruflichen Gründen
Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen müssen, können Sie die dabei entstehenden Kosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen Transportkosten, Maklergebühren und doppelte Mietzahlungen.
Pauschalen für sonstige Umzugskosten betragen 886 Euro für Ledige und 1.476 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften, zuzüglich 590 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Ebenfalls abgesetzt werden können Fahrtkosten, wenn Sie am voraussichtlich neuen Wohnort eine Wohnung besichtigen müssen.
Doppelte Haushaltsführung
Führen Sie aus beruflichen Gründen zwei Haushalte, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu zählen Miete, Fahrtkosten zwischen den beiden Haushalten und Verpflegungsmehraufwand.
Für die ersten drei Monate können Sie eine Verpflegungspauschale ansetzen. Diese beträgt 14 Euro pro Tag bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
Kontoführungsgebühren
Kontoführungsgebühren, die für ein beruflich genutztes Konto anfallen, können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine Pauschale von 16 Euro pro Jahr wird in der Regel vom Finanzamt ohne Nachweis anerkannt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Gewerkschafts- und Berufsverbandsbeiträge
Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden sind uneingeschränkt als Werbungskosten absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Diese Ausgaben dienen der beruflichen Interessenvertretung und sind daher voll abzugsfähig. Sie müssen allerdings nachgewiesen werden.
Telefon- und Internetkosten (beruflicher Anteil)
Telefon- und Internetkosten können anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern ein beruflicher Nutzen nachgewiesen werden kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Pauschal können 20 Prozent der Gesamtkosten, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat, ohne detaillierten Nachweis abgesetzt werden.
Gut zu wissen – Einnahmen und Ausgaben verschiedener Einkommensarten können verrechnet werden
Wenn Sie neben Ihrer eigentlichen Tätigkeit noch eine Selbstständigkeit wie beispielsweise einen eigenen kleinen Online-Shop betreiben, können Sie Verluste aus dieser Selbstständigkeit mit den Einnahmen aus Ihrer Erwerbstätigkeit verrechnen.
Das geht allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Nach einigen Jahren reiner Verlustmeldung wird Ihr Finanzamt Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit wahrscheinlich als „Liebhaberei“ einstufen und die Kosten nicht mehr anerkennen.
Fazit
Werbungskosten sind ein wichtiger Bestandteil der Lohnsteuererklärung, da sie die Steuerlast erheblich mindern können. Es lohnt sich, alle relevanten Ausgaben sorgfältig zu dokumentieren und geltend zu machen. So können Sie von den verschiedenen Pauschalen und Abzugsmöglichkeiten profitieren und Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren und mit etwas Glück am Ende einen Teil der gezahlten Steuern aus dem Vorjahr vom Fiskus erstattet bekommen.
Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.