Kündigung durch Arbeitgeber – was ist nun zu tun?

Sobald Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, sollten Sie die Kündigung auf jeden Fall erst einmal auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Foto: © Charlie's / stock adobe

Der Arbeitsmarkt ist verzwickt wie schon lange nicht mehr. Auf der einen Seite herrscht in vielen Bereichen ein massiver Fachkräftemangel. Auf der anderen Seite stehen viele Unternehmen vor der Problematik, dass sie aufgrund ausbleibender Aufträge und mangelnder Perspektiven Mitarbeiter entlassen müssen.

Selbst Arbeitnehmer, die in besser bezahlten Berufen in Deutschland arbeiten, sind heute nicht mehr vor einer plötzlichen Kündigung sicher. Sobald Sie von Ihrem Arbeitgeber entlassen werden, sollten Sie die Kündigung auf jeden Fall erst einmal auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Falls Sie der Ansicht sind, dass die Kündigung rechtswidrig erfolgt ist, gibt es die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Wir beleuchten im folgenden Artikel die wichtigsten Fakten.

Arten der Kündigung

Es gibt unterschiedliche Arten der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die Wahl der richtigen Kündigungsform hängt von den Umständen und den gesetzlichen Vorgaben ab. Folgende Arten der Kündigung sind zu unterscheiden:

Ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist die häufigste Form der Vertragsbeendigung. Sie erfolgt unter Einhaltung der vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen und ist für beide Vertragsparteien vorgesehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis regulär beenden, sofern keine besonderen Schutzbestimmungen greifen.

Die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um die Mindestkündigungsfrist handelt, die vom Gesetzgeber vorgesehen ist. In den meisten Berufen gelten eigene Tarifverträge, die wiederum eine – in der Regel längere – Kündigungsfrist festlegen.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung ist meist das letzte Mittel, sobald schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machen. Sie kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden, sofern ein Fortbestehen des Vertrags unzumutbar erscheint.

Hierzu müssen gravierende Verstöße wie etwa Diebstahl, massive Pflichtverletzungen oder Vertrauensbruch nachgewiesen werden. Diese Verletzungen der Pflichten müssen belegbar sein, und es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Pflichtverletzung vorliegen. Falls Sie eine Pflichtverletzung begangen haben, die dem Arbeitgeber bereits seit drei Monaten bekannt ist, kann in der Regel keine außerordentliche Kündigung mehr ausgesprochen werden.

Änderungskündigung

Die Änderungskündigung ist eine spezielle Kündigungsform, bei der zwar das bestehende Arbeitsverhältnis beendet wird, jedoch gleichzeitig ein neues, verändertes Vertragsangebot gemacht wird. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen anzupassen – etwa hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes oder der Vergütung. Beschäftigte können das Angebot annehmen oder ablehnen; bei Ablehnung endet das Arbeitsverhältnis regulär.

Diese Variante wird gern gewählt, sobald ein Arbeitgeber aufgrund fehlender Aufträge seine Mitarbeiter vorerst in Teilzeit weiterbeschäftigen möchte, damit nicht sofort eine komplette Kündigung erfolgen muss. Ihr Vorteil als Arbeitnehmer ist, dass Sie zumindest noch ein teilweises Einkommen sicher haben und aus dieser Position heraus eine neue Beschäftigung suchen können.

Siehe auch  Visa für die USA – Welche gibt es?

Kündigungsgründe

Eine Kündigung muss rechtssicher begründet werden können. Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist das sehr schwierig und funktioniert nur bei einem gravierenden Fehlverhalten einer der beiden Parteien. Doch auch eine ordentliche Kündigung kann nicht ohne weiteres ausgesprochen werden. Hier muss einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen:

Betriebsbedingt

Betriebsbedingte Kündigungen erfolgen aufgrund wirtschaftlicher oder struktureller Veränderungen im Unternehmen. Diese können beispielsweise bei Umsatzrückgang, Standortschließung oder Umstrukturierungen notwendig werden. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass keine Weiterbeschäftigung möglich ist und den Mitarbeitenden, die gekündigt wurden, eine sogenannte Sozialauswahl getroffen wurde.

Personenbedingt

Personenbedingte Kündigungen sind auf Gründe zurückzuführen, die in der Person der Arbeitnehmer liegen, ohne dass ein Verschulden vorliegt. Typische Beispiele sind langanhaltende Krankheit, fehlende Arbeitserlaubnis oder der dauerhafte Wegfall von notwendigen Fähigkeiten. Hier ist eine sorgfältige Prüfung der Umstände und Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung vorgeschrieben.

Gerade in Fällen von personenbedingten Kündigungen unterlaufen Arbeitgebern oft rechtliche Fehler. Deshalb besteht etwa bei einer Kündigung wegen Krankheit oft die Möglichkeit, eine Abfindung auszuhandeln – zuweilen auch im außergerichtlichen Einigungsverfahren. Hierzu ist allerdings oft rechtliche Beratung erforderlich.

Verhaltensbedingt

Verhaltensbedingte Kündigungen basieren auf dem Fehlverhalten der Beschäftigten. Sie setzen voraus, dass gegen arbeitsvertragliche Pflichten wiederholt und trotz Abmahnung verstoßen wurde. Beispiele sind unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder grobe Verstöße gegen betriebliche Regeln.

Die Verstöße sind in der Regel nicht so gravierend, dass sie zu einer außerordentlichen Kündigung führen könnten. Sie werden vonseiten des Arbeitnehmenden allerdings auch nach erfolgter Abmahnung nicht abgestellt und können deshalb zur Kündigung führen.

Erste Schritte nach der Kündigung

Nach Erhalt einer Kündigung ist es wichtig, besonnen zu handeln und die nächsten Schritte sorgfältig zu planen. Folgende Maßnahmen bieten Orientierung:

Kündigung auf Form und Frist prüfen

Unmittelbar nach Erhalt der Kündigung sollte geprüft werden, ob sie formell korrekt sowie fristgerecht ausgesprochen wurde. Wichtige Aspekte sind die Schriftform, die Einhaltung der Kündigungsfrist und die ordnungsgemäße Zustellung. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen und Fristen für eventuelle Widersprüche zu beachten. Eine gründliche Überprüfung schützt vor Nachteilen und sorgt dafür, dass die eigenen Rechte gewahrt bleiben.

Fristen einhalten

Falls Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie auch daran denken, dass Sie Ihren Lebensunterhalt weiterhin sicherstellen müssen. Im ersten Schritt haben Sie nach einer Kündigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).

Siehe auch  September bis Dezember ist die beste Zeit zum Pflanzen von Blumenzwiebeln

Damit Sie diesen Anspruch ohne Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Meldung schnell durchsetzen können, ist es wichtig, dass Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Wichtige Unterlagen zusammenstellen

Sowohl für den Anspruch auf ALG I als auch für die Einleitung möglicher rechtlicher Schritte gegen die Kündigung brauchen Sie mehrere Unterlagen. Ihr Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate sowie die Kündigung sind erst einmal die wichtigsten Dokumente. Sofern Sie im Lauf der Zeit eine Abmahnung erhalten haben und die Kündigung personenbezogen erfolgt ist, kann auch die Abmahnung wichtig werden.

Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen (optional)

Sie können die Kündigung nicht nachvollziehen und hatten zu Ihrem Arbeitgeber eigentlich immer ein gutes Verhältnis? Sprechen Sie Ihren Vorgesetzten oder in kleineren Unternehmen den Arbeitgeber direkt an und bitten Sie um ein klärendes Gespräch. Achten Sie nur darauf, in einem solchen Gespräch keine Zugeständnisse zu machen und auf keinen Fall ein Fehlverhalten einzugestehen, das Sie nicht oder nicht bewusst begangen haben.

Rechtliche Optionen und Schutzmöglichkeiten

Falls ein klärendes Gespräch nichts bringt und Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Grundsätzlich empfiehlt es sich für eine eingehende und rechtssichere Prüfung einen Fachanwalt zu beauftragen.

Kündigungsschutz prüfen

Der Kündigungsschutz kann von Faktoren wie der Betriebsgröße oder der Dauer der Beschäftigung abhängen. Ein Fachanwalt kann Ihnen hier problemlos erläutern, welche Grundlagen in Ihrer Branche und in Ihrem Fall zum Tragen kommen.

Sonderkündigungsschutz

Es gibt Personenkreise, die einen Sonderkündigungsschutz genießen. Zu diesen Personen gehören beispielsweise:

  • Schwangere
  • Menschen mit einer Schwerbehinderung
  • Mitarbeitende in Elternzeit
  • Mitglieder einer Personalvertretung (Betriebsrat, Personalrat etc.)

Bei Schwangeren beispielsweise müssen vor Aussprechen der Kündigung noch weitere Stellen angehört werden. Hierzu ist eine Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörde erforderlich. Ist eine solche Anhörung ausgeblieben, kann die Kündigung erfolgreich angefochten werden.

Kündigungsschutzklage

Sofern Sie der Ansicht sind, dass Ihre Rechte mit der Kündigung verletzt werden, können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass nach Ablauf der Frist eine weitere Prüfung der Klage nicht mehr erfolgt, selbst falls die Klage offenkundig rechtswidrig erfolgt ist.

Siehe auch  Die 5 besten Abnehmtipps für das Frühjahr

Rechtsberatung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

In Deutschland gibt es für Klagen vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz keinen Anwaltszwang. Trotzdem ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt zurate zu ziehen, da die Rechtsmaterie sehr komplex ist.

Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche gibt es?

Abfindung – Anspruch oder Verhandlungssache?

Auf eine Abfindung haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch. Sofern es keine vertragliche oder tarifvertragliche Regelung zu einer Abfindung gibt, ist diese letztlich reine Verhandlungssache. Doch gerade in Fällen einer rechtswidrigen Kündigung, die der Arbeitgeber unbedingt aufrechterhalten möchte, besteht oft die Möglichkeit, in einer außergerichtlichen Klärung eine Abfindung in akzeptabler Höhe auszuhandeln.

Resturlaub, Überstunden, Zeitguthaben

Ansprüche auf Resturlaub, aus Überstunden oder Zeitguthaben können vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Kann kein kompletter Ausgleich mehr erfolgen, besteht ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich.

Arbeitszeugnis einfordern und prüfen

Fordern Sie ein Arbeitszeugnis an und lassen Sie dieses von einem Fachanwalt prüfen. Auch gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis können Sie im Nachgang klagen. Ein gutes Arbeitszeugnis kann Ihre Chancen, eine neue Stelle zu bekommen, deutlich erhöhen.

Freistellung – bezahlt oder unbezahlt?

In der Regel wird eine Freistellung nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Eine unbezahlte Freistellung müsste entsprechend vereinbart werden. Sie kommt vor allem bei einer personenbedingten Kündigung infrage.

Unsere Empfehlungen im Überblick

  • Bleiben Sie nicht passiv – prüfen Sie aktiv die Rechtmäßigkeit der Kündigung
  • Achten Sie auf die wichtigsten Fristen wie die 3-Tages-Frist für die Arbeitslosmeldung oder die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage
  • Sichern Sie sich rechtlich ab, indem Sie einen Fachanwalt zurate ziehen.

Eine Kündigung ist bei Ihnen nicht in Sicht? Das ist gut. Dennoch sollten Sie vorsorgen. Finanziell mit einer klugen Geldanlage oder beruflich, indem Sie die Augen auf dem Arbeitsmarkt offen halten und jede Möglichkeit einer beruflichen Weiterbildung nutzen.

 

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Avatar-Foto

Verfasst von Hajo Simons

arbeitet seit gut 30 Jahren als Wirtschafts- und Finanzjournalist, überdies seit rund zehn Jahren als Kommunikationsberater. Nach seinem Magister-Abschluss an der RWTH Aachen in den Fächern Germanistik, Anglistik und Politische Wissenschaft waren die ersten beruflichen Stationen Mitte der 1980er Jahre der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (Pressesprecher) sowie bis Mitte der 1990er Jahre einer der größten deutschen Finanzvertriebe (Kommunikationschef und Redenschreiber).